ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Smuck+1 Media und Marketing GmbH
AQVARIUM, Villacher Ring 37, 9020 Klagenfurt

Mobil: 0660 / 92 74 522
Tel: 0463 / 51 26 29
E-Mail: office@sp1.at
UID: ATU 68229106, FBN: FN 405101 m

1.1. Smuck+1 Media und Marketing GmbH (im Folgenden „SP1“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der SP1 und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der SP1 schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die SP1 ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die SP1 bedarf es nicht.

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6. Die Angebote der SP1 sind freibleibend und unverbindlich.

2.1. Hat der potentielle Kunde die SP1 vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die SP1 dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

2.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die SP1 treten der potentielle Kunde und die SP1 in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.3. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die SP1 bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der SP1 ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.6. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der SP1 im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.7. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der SP1 Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der SP1 binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.8. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die SP1 dem potentiellen Kundeneine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die SP1 dabei verdienstlich wurde.

2.9. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der SP1 ein.

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die SP1 sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SP1. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der SP1.

3.2. Alle Leistungen der SP1 (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3. Der Kunde wird der SP1 zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der SP1 wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die SP1 haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die SP1 wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die SP1 schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die SP1 bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der SP1 hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.1. Die SP1 ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die SP1 wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3. Soweit die SP1 notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der SP1.

4.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der SP1 schriftlich zu bestätigen.

5.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der SP1 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die SP1 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Befindet sich die SP1 in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der SP1 schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.1. Die SP1 ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

6.1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

6.1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

6.1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehrender SP1 weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der SP1 eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der SP1 für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die SP1 ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die SP1 ist berechtig Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die SP1 für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.3. Alle Leistungen der SP1, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der SP1 erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge der SP1 sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der SP1 schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die SP1 den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

7.5. Für alle Arbeiten der SP1, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der SP1 das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der SP1 zurückzustellen.

8.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der SP1 gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der SP1. 8.2. BeiZahlungsverzugdesKundengeltendiegesetzlichenVerzugszinseninderfürUnternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der SP1 die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die SP1 sämtliche, im Rahmen an der er mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 8.4. Weiters ist die SP1 nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 8.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die SP1 für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der SP1 aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der SP1 schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9.1. Alle Leistungen der SP1, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, elektronische Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der SP1 und können von der SP1 jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der SP1 jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der SP1 setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der SP1 dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der SP1, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 9.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der SP1, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SP1 und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 9.3. Für die Nutzung von Leistungen der SP1, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der SP1 erforderlich. Dafür steht der SP1 und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 9.4. Für die Nutzung von Leistungen der SP1 bzw. von Werbemitteln, für welche die SP1 konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der SP1 notwendig. 9.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der SP1 im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 9.6. Der Kunde haftet der SP1 für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 9.7. Verlangt der Kunde offene Daten wird ein Aufschlag von 100% auf das veranschlagte Honorar für Grafik und Reinzeichnung verrechnet.

10.1. Die SP1 ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die SP1 und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die SP1, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist, sowohl die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die SP1 zu. Die SP1 wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der SP1 alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die SP1 ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die SP1 mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

11.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die SP1 ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die SP1 haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der SP1 gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 14 Tagen nach Leistung durch die SP1 schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

12.2. Social Media:
Die SP1 weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social- Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der SP1 nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die SP1 arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die SP1 beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die SP1 aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

12.3. Individual – Software der SP1:
Bei individuell von SP1 erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Analyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausgeführten Programmcode und eine Beschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei SP1. SP1 übernimmt bei ausreichender Schulung des Anwenders Gewähr für die Richtigkeit der in der Dokumentation, Pflichtenheft, Programmbeschreibung, etc. beschriebenen Programmfunktion zur Zeit der Lieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. SP1 übernimmt keine Garantie für einen störungs- und fehlerfreien Betrieb der Hardware. Sollten nachweislich Programmfehler auftreten, so wird SP1 in angemessener Frist die Fehler beheben. SP1 ist von jeder Verpflichtung befreit, wenn an den Programmen oder Datenstrukturen ohne Zustimmung von SP1 irgendwelche Änderungen durchgeführt werden oder eine nicht zuletzt gültige Programmversion Verwendung findet.

12.4. Lizenzierte Software:
Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software – Lizenzbestimmungen. Für die Funktionalität und Fehlerfreiheit der Software von Drittunternehmen leistet SP1 nun in jenem Ausmaß Gewähr, wie vom Drittunternehmen gegenüber SP1 Gewährleistung übernommen wird. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

12.5. Suchmaschinen Eintrag durch SP1:
Die SP1 meldet im Rahmen der Leistungserbringung Internetseiten bei allen dem Auftrag entsprechenden Suchdiensten an. Die Suchdienste garantieren nicht, dass die angemeldeten Internetseiten auch in der angestrebten Form aufgenommen und gelistet werden. Die SP1 erteilt daher keine Garantie auf Erfolg, Listung oder (gleich bleibende) Position in Suchmaschinen und übernimmt auch keine Haftung oder Garantie bei eventuellen Sanktionen durch Suchmaschinen, wie Sperrung, Nicht – Aufnahme oder Nicht – Ranking einer Internetseite.

12.6. Google Adwords:
Die SP1 vermittelt an Werbekunden bezahlte Suchmaschinen – Einträge (Werbeflächen), sogenannte “Sponsored – Links” im Rahmen des “AdWords”-Programms auf den Ergebnisseiten des Suchmaschinen – betreibers Google. Die bezahlten Suchmaschinen – Einträge werden von SP1 auf eigene Rechnung aber im Namen des Werbekunden durchgeführt. Die Abrechnung seitens Google für die bezahlten Suchmaschinen – Einträge erfolgt auf Klick – Basis. Soweit nicht anders vereinbart, ist das monatliche Budget im Vorhinein (spätestens zu jedem Monatsersten) auf das Konto der SP1 einzuzahlen, um die bezahlten Suchmaschinen – Einträge zu starten bzw. fortzusetzen. Zahlungsverzüge berechtigen SP1, die bezahlten Suchmaschinen Einträge unverzüglich einzustellen. Die SP1 übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Website zu welcher der Link führt. SP1 und der Anbieter der Werbeflächen behalten sich das Recht vor, Anzeigentexte, Keywords oder Links von einem bestimmten Keyword ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen oder abzuändern.

12.7. Google Analytics & Google Maps:
Die lizenzfreien Webdienste Analytics und Maps aus dem Hause Google werden auf Kundenwunsch unter Bekanntgabe und Einhaltung der jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters Google in die Internetseiten des Kunden integriert. Die SP1 ist ausschließlich für die Implementierung der Webdienste verantwortlich und übernimmt keinerlei Haftung, insbesondere auch für den Fall, dass zukünftig Lizenzkosten für die Nutzung der Webdienste seitens Google anfallen. Die SP1 gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Die SP1 wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der SP1 vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der SP1 vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der SP1 vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn SP1 sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit überzeugt hat oder wenn SP1 bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der SP1 und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der SP1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2. Jegliche Haftung der SP1 für Ansprüche, die auf Grund der von der SP1 erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die SP1 ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die SP1 nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die SP1 diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der SP1. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

14.2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der SP1 und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz der SP1. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die SP1 die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der SP1 und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die SP1 berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.